GSG Haustechnik GmbH
ALLGEMEINE WERKVERTRAGSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
1.1. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge der GSG Haustechnik GmbH sind als solche nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben wurden. Mündlich abgegebene Zusagen, Erklärungen oder Schätzungen von Mitarbeitern der GSG Haustechnik GmbH haben keine Gültigkeit und sind nicht bindend.
1.2. Folge-/Anschlussaufträge
Die vorliegenden Allgemeinen Werkvertragsbedingungen gelten auch für (ggfs. mündlich) erteilte Folgeaufträge. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige mündliche Folgeaufträge auf Anforderung der GSG Haustechnik GmbH schriftlich zu bestätigen.
2. Auftragserteilung
Für die Art und Umfang von Lieferungen und Leistungen der GSG Haustechnik GmbH ist maßgebend der erteilte Auftrag in Verbindung mit den nachstehenden Allgemeinen Werkvertragsbedingungen, die für alle der GSG Haustechnik GmbH erteilten Aufträge, ausschließlich Geltung haben. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil, diesen wird vielmehr ausdrücklich widersprochen.
3. Vergütungsvereinbarung
Der GSG Haustechnik GmbH zustehende Werklohn berechnet sich regelmäßig nach den Verrechnungssätzen für Kundendienst- und Montagearbeiten an Elektro-, Heizungs-, Lüftungs-/ Klima- und Sanitäranlagen in der jeweils gültigen Form. Die Verrechnungssätze beinhalten die Stundensätze, Überstundenzuschläge, Personalablösung, Übernachtung, Fahrtkosten (Kilometergeld), Bereitschaftspauschale, Schmutzzulage, Erschwerniszulage, Wartezeit, Telefonkosten und sonstige Auslagen und können beim jeweiligen Monteur jederzeit eingesehen werden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Eine davon abweichende Pauschal- oder Einheitspreisvereinbarung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Form.
4. Ausführung
Die GSG Haustechnik GmbH verpflichtet sich, Aufträge und ihr übertragene Facharbeiten nach bestem Können auszuführen. Die GSG Haustechnik GmbH ist aus organisatorischen und technischen Gründen nicht verpflichtet, alle auf dem Markt üblichen und gängigen, zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Ersatzteile ständig in den Kundendienstfahrzeugen mitzuführen. Besorgungsfahrten für Ersatzteile und dergleichen werden gesondert berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten der GSG Haustechnik GmbH alle zur Ausführung der Arbeiten eventuell erforderlichen Pläne unverzüglich zur Verfügung zu stellen und die Voraussetzungen für die Durchführung der örtlichen Arbeiten zu schaffen (Zugang zur Wohnung, zu Betriebsräumen etc.). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung trotz einer der GSG Haustechnik GmbH gesetzten Nachfrist nicht nach, kann die GSG Haustechnik GmbH die bis dahin angefallenen Kosten oder aber den vereinbarten oder angemessenen Werklohn sofort und auf einmal zur Zahlung fällig stellen und die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen. Ferner kann die GSG Haustechnik GmbH in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten. 4.1. Ausführungsbeginn Mitgeteilte Lieferungs- bzw. Reparaturtermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber für die GSG Haustechnik GmbH stets unverbindlich. Unvorhergesehene Hindernisse und Fälle höherer Gewalt entbinden die GSG Haustechnik GmbH von der Einhaltung vereinbarter Liefer- und/oder Ausführungsfristen. 4.2. Ausführungsfristen Verzögerungen bei der Auftragsausführung berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, der Auftraggeber hat die GSG Haustechnik GmbH bei Nichteinhaltung eines Reparaturtermins zunächst eine Frist zur Auftragsausführung von mindestens 3 Wochen zu setzen. Die Frist beginnt zu laufen mit dem auf den Eingang der Nachfristsetzung bei der GSG Haustechnik GmbH folgenden Tage. Sollten die Arbeiten aus einem von der GSG Haustechnik GmbH zu vertretenden Grunde auch innerhalb der Nachfrist nicht begonnen worden sein, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt ausgeschlossen.
5. Vollendung/Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm von der GSG Haustechnik GmbH zur Unterschrift vorgelegte Serviceberichte abzuzeichnen oder durch einen Bevollmächtigten abzeichnen zu lassen. Mit Unterzeichnung des jeweiligen Serviceberichts der GSG Haustechnik GmbH gilt die Werkleistung als vom Auftraggeber abgenommen, offenbar zu Tage tretende Mängel können zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber nicht mehr gerügt werden. Etwaige später zu Tage tretende, bei Beendigung der Arbeit nicht erkannte Mängel sind vom Auftraggeber spätestens 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten der GSG Haustechnik GmbH durch eingeschriebenen Brief mit genauer Mängelbeschreibung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Werkleistung der GSG Haustechnik GmbH als endgültig abgenommen.
6. Mängel
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Mängelrügen gilt zunächst Ziffer 5. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Auftraggeber zunächst das Recht auf Nachbesserung. Ziffer 4.2. gilt sinngemäß mit Ausnahme des letzten Satzes. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der GSG Haustechnik GmbH über. Stell sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, oder aber, dass es sich um einen Fehler handelt, der nicht von der GSG Haustechnik GmbH zu vertreten ist, so handelt es sich nicht um einen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand kann dem Steller des Gewähleistungsverlangens nach Maßgabe von Ziffer 7 in Rechnung gestellt werden. Scheitert die Nachbesserung, gilt die gesetzliche Regelung mit der Maßgabe, dass dem Auftraggeber Schadensersatz nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GSG Haustechnik GmbH oder einer ihrer Mitarbeiter zusteht. Der Anspruch auf Ersatz sog. Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Fälligkeit
Rechnungen sind spätestens 14 Tage, gerechnet ab Rechnungsdatum, sonst zu dem in der Rechnung genannten Zahlungszeitpunkt, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist Geldeingang in bar oder endgültige Kontogutschrift.
7.2. Verzug
Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die GSG Haustechnik GmbH berechtigt, vom Tage der Fälligkeit ab Verzugszinsen in Höhe von 12,50% p. a. auf die ausstehende Forderung zu berechnen.
7.3. Abschlags-/Teilzahlungen
Die GSG Haustechnik GmbH ist berechtigt, jederzeit Abschlags- und Teilzahlungen in Rechnung zu stellen.
7.4. Skonto
Ist die Bezahlung des Werklohns schriftlich mit Gewährung eines Skontos vereinbart, so wird Skonto nur bei fristgerechter und vollständiger Zahlung der Rechnung gewährt.
7.5. Zahlungsempfänger
Zahlungen sind ausschließlich an die GSG Haustechnik GmbH zu leisten. Mitarbeiter sind nur dann inkassoberechtigt, wenn sie im Besitz einer ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung sind.
8. Eigentumsvorbehalt
Die GSG Haustechnik GmbH behält sich an allen gelieferten oder eingebauten Ersatzteilen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
9. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, wenn dieses auf einem anderen Vertragsverhältnis (Auftrag) beruht.
10. Schriftform
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages.
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem erteilten Auftrag sowie aus etwaigen Folgeaufträgen ist München. Als Gerichtsstand, auch für Urkunds-, Wechsel- und Scheckklagen, wird soweit gesetzlich zulässig, München vereinbart.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine gültige, beide Parteien zumutbare Regelung ersetzt werden, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.